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Barrierefreiheit & BFSG: der Leitfaden für Unternehmen

Serhat Ay, Cenovio3 min

Kurz gesagt

Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), dass viele Websites in Deutschland barrierefrei sind, vor allem im E-Commerce und bei Online-Dienstleistungen. Als Maßstab gilt in der Praxis WCAG 2.1 AA, der internationale Standard für barrierefreie Websites. Pflicht sind außerdem Informationen zur Barrierefreiheit (§ 14 BFSG). Sie heißen oft Barrierefreiheitserklärung; Vorlagen für Behörden passen dafür aber nicht, weil Unternehmen andere Angaben machen müssen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 Euro (§ 37 BFSG). Dieser Leitfaden zeigt, wer betroffen ist, wie der Durchsetzungsstand 2026 aussieht und wie sich die Anforderungen nachvollziehbar umsetzen und dokumentieren lassen, ohne auf Zusatzprogramme hereinzufallen, die Barrierefreiheit per Klick versprechen.

Inhalt
  1. 1. Wer ist betroffen
  2. 2. Was WCAG 2.1 AA verlangt
  3. 3. Durchsetzungsstand 2026
  4. 4. Die Overlay-Falle
  5. 5. So setzt man um
  6. 6. Gilt das für WordPress, TYPO3 und Contao?
  7. 7. Nebeneffekt: besser für SEO und UX
  8. Häufige Fragen

1. Wer ist betroffen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um, den European Accessibility Act (EAA). Es gilt nur für Produkte und Dienstleistungen, die es abschließend aufzählt (§ 1 BFSG). Für Websites zählt vor allem der elektronische Geschäftsverkehr: Wer Verbrauchern online einen Vertragsschluss anbietet, etwa im Online-Shop oder per Online-Buchung, fällt darunter, ganz gleich, was dort angeboten wird.

Reine Präsentationswebsites ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fallen nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, der Informations- und Beratungsstelle des Bundes, wohl nicht darunter; rechtlich bindend ist diese Einschätzung nicht. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind mit ihren Dienstleistungen ausgenommen. Die konkrete Betroffenheit im Einzelfall sollte rechtlich geprüft werden.

Neben dem elektronischen Geschäftsverkehr erfasst das Gesetz Bank- und Telekommunikationsdienste, E-Books sowie Buchung, Tickets und Reiseinformationen im Flug-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr außerhalb des Nahverkehrs. Bei Produkten geht es nur um bestimmte Geräte wie Computer, Smartphones, E-Book-Reader und Automaten.

2. Was WCAG 2.1 AA verlangt

Gemessen wird in der Praxis an WCAG 2.1 in der Stufe AA, die auch die europäische Norm EN 301 549 für Websites übernimmt. AA ist die mittlere von drei Anforderungsstufen. Die Kernpunkte und eine abhakbare Prüfliste stehen in der BFSG-Checkliste 2026. Dazu gehören unter anderem ausreichende Kontraste, vollständige Tastatur-Bedienung, Bildbeschreibungen (Alt-Texte), beschriftete Formularfelder, eine logische Überschriften-Struktur und Untertitel für Videos.

3. Durchsetzungsstand 2026

Bei erfassten Dienstleistungen kann die Marktüberwachung Korrekturen verlangen. Werden Mängel trotz der gesetzlich vorgesehenen Aufforderungen nicht behoben, kann sie das Angebot untersagen (§ 29 BFSG). § 37 BFSG sieht je nach Verstoß Bußgelder bis 100.000 Euro oder bis 10.000 Euro vor. Maßgeblich sind die Anforderungen an das jeweilige Angebot und die tatsächlich vorhandenen Barrieren.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können je nach Fall in Betracht kommen. Ob eine konkrete Abmahnung berechtigt ist, muss rechtlich geprüft werden. Ein erhaltenes Schreiben gehört zeitnah in die anwaltliche Prüfung; die genannten Fristen laufen. Eine geforderte Unterlassungserklärung sollte vor der Unterschrift geprüft werden.

4. Die Overlay-Falle

Accessibility-Overlays sind Zusatzprogramme (Widgets) auf der Website, die per Klick „Barrierefreiheit herstellen" sollen. Nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit reicht ein solches Overlay allein nicht aus, damit ein Online-Shop seine Pflichten nach dem BFSG erfüllt. Overlays beheben die Probleme oft nicht an der Wurzel und können die Bedienung sogar verschlechtern. Verlässlich ist nur, die Website selbst so anzupassen, dass auch Screenreader mit ihr zurechtkommen, also die Vorleseprogramme blinder und sehbehinderter Menschen.

5. So setzt man um

Bewährt ist die Reihenfolge Prüfung, Behebung, Informationen zur Barrierefreiheit und laufende Kontrolle. Wir priorisieren Barrieren danach, wie stark sie die Nutzung behindern. Nach dem Audit besprechen wir Aufwand und nächste Schritte. Cenovio führt die Prüfung selbst durch und unterstützt auch Behörden und Institutionen. Prüfumfang, Umsetzung, Pflichtangaben und laufende Kontrollen werden im Angebot festgelegt. Mehr dazu unter Barrierefreiheit / BFSG.

6. Gilt das für WordPress, TYPO3 und Contao?

Ja. Das BFSG ist technologieneutral: Ob die Pflicht greift, richtet sich nach dem Angebot. Für WordPress, TYPO3, Contao und jedes andere Redaktionssystem (CMS) gelten dieselben Anforderungen, nur der Aufwand unterscheidet sich.

Ob eine Website barrierefrei nutzbar ist, hängt von Vorlagen, Erweiterungen, Inhalten und Umsetzung ab. Das gilt für WordPress ebenso wie für TYPO3, Contao und andere Systeme. Wir prüfen die wichtigen Inhalte und Abläufe. Daraus ergibt sich, welche Korrekturen nötig sind und ob ein größerer Umbau sinnvoll ist.

Ein Overlay ersetzt diese Arbeit in keinem System, auch nicht, wenn es als Erweiterung (Plugin) installiert ist (siehe Abschnitt 4). Alt-Texte und Linktexte müssen zum Inhalt und zur Funktion passen. Auch bei KI-Unterstützung werden sie fachlich geprüft.

7. Nebeneffekt: besser für SEO und UX

Untertitel und eine logische Überschriften-Struktur erleichtern allen Besuchern die Nutzung, etwa unterwegs am Smartphone ohne Ton; davon profitiert das Nutzererlebnis (User Experience, kurz UX) der ganzen Website. Saubere Technik und eine klare Struktur verbessern außerdem die Ladezeit und helfen der Suchmaschinenoptimierung (SEO), mit der eine Website bei Google besser gefunden wird.

Cenovio prüft bestehende Websites und setzt Korrekturen nach dem vereinbarten Umfang um. Bei neuen Websites berücksichtigen wir Barrierefreiheit von Beginn an. Zur technischen Prüfung gehören WCAG 2.1 AA und die zusätzlichen Kriterien aus WCAG 2.2. Mehr dazu unter Barrierefreiheit. Die rechtliche Einordnung erfolgt bei Bedarf mit einer Kanzlei.

Häufige Fragen

Unternehmen, die Verbrauchern online einen Vertragsschluss anbieten, etwa im Online-Shop oder per Online-Buchung. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.

Die Marktüberwachungsstelle fordert das Unternehmen zunächst auf, den Mangel innerhalb einer Frist zu beheben. Ein Angebot untersagen darf sie erst, wenn auch eine zweite Aufforderung ohne Erfolg bleibt (§ 29 BFSG). Daneben drohen Bußgelder bis 100.000 Euro für ein nicht barrierefreies Angebot (§ 37 BFSG). Dazu kommen Abmahnrisiken.

Eine reine Präsentationswebsite ist nicht allein deshalb erfasst, weil sie einem Unternehmen gehört. Entscheidend ist, ob sie eine der im BFSG genannten Dienstleistungen bereitstellt. Bei Kontaktformularen, konkreten Angebotsanfragen oder Buchungen muss die Einordnung anhand des tatsächlichen Ablaufs erfolgen.

Nein. Mit einem Overlay allein erfüllt ein Online-Shop seine Pflichten nach dem BFSG nicht, so die Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Die Website selbst muss nach WCAG 2.1 AA angepasst werden.

Im Erstgespräch geht es um die Website und das Anliegen. Cenovio führt das Audit selbst durch; Umfang und Kosten werden vor Beginn vereinbart. Nach der Prüfung besprechen wir die Ergebnisse und die weiteren Schritte.

Prüfung und Umsetzung übernimmt Cenovio

Im Erstgespräch schätzen wir den Prüfaufwand für die eigene Website ein; die rechtliche Einordnung bleibt beim Anwalt.