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Barrierefreie Website nach BFSG, geprüft und im Code umgesetzt

Barrierefreie Website nach BFSG, geprüft und im Code umgesetzt

Eine barrierefreie Website ist für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar (§ 3 BFSG). Für viele Online-Shops und Buchungsangebote ist das seit dem 28. Juni 2025 Pflicht. Cenovio prüft Websites und Shops nach WCAG 2.1 AA, der mittleren von drei Stufen des internationalen Standards für barrierefreie Websites, behebt die Barrieren im Code und entwirft die Informationen zur Barrierefreiheit. Wir unterstützen auch Behörden und Institutionen. Welche Anforderungen für deren Angebot gelten, klären wir vor dem Audit.

Kurz gesagt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, den European Accessibility Act. Wer Verbrauchern über eine Website oder App einen Vertragsschluss anbietet, etwa im Online-Shop oder per Online-Buchung, muss dieses Angebot seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestalten; Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen. Bei erfassten Dienstleistungen gehören sowohl die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen als auch die öffentlich zugänglichen Informationen nach § 14 BFSG dazu. Ein technischer Prüfbericht allein bestätigt noch nicht die vollständige rechtliche Konformität. Bei Verstößen kann die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) das Angebot untersagen und Bußgelder bis 100.000 Euro verhängen (§ 37 BFSG).

Auf dieser Seite:

Barrierefreiheit der Website prüfen lassen: Wie läuft das Audit ab?

Am Anfang steht ein Audit, das Cenovio selbst durchführt. Für das jeweilige Angebot klären wir die Anforderungen. Die technische Prüfung erfolgt nach WCAG 2.1 AA samt den neuen Kriterien aus WCAG 2.2, automatisiert und von Hand mit Tastatur und Screenreader, der Vorlese-Software, mit der blinde Menschen Websites nutzen. Automatische Tests finden nur bestimmte Fehler. Ob Inhalte verständlich und Abläufe tatsächlich bedienbar sind, prüfen wir zusätzlich von Hand. Die Überwachungsstellen von Bund und Ländern halten fest, dass Fachleute die Ergebnisse von Hand prüfen müssen. Was die Tests übersehen, zeigt die Bedienung: In einer Testreihe von Aktion Mensch und Google ließen sich 2025 nur 20 von 65 der meistbesuchten deutschen Shopping-Websites per Tastatur bedienen.

Welche Seiten und Abläufe geprüft werden, legen wir anhand des Angebots fest. Bei Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG beziehen wir die Stichprobe der Marktüberwachung (Anlage 1 BFSG) als Orientierung ein. Typische Prüfbereiche sind: Startseite, Anmeldung, Kontakt, Hilfe, rechtliche Seiten, dazu Beispiele jeder Seitenart und, falls vorhanden, zu jeder Leistungsart ein Dokument wie ein PDF. Beginnt auf einer dieser Seiten ein Ablauf wie Bestellung, Buchung oder Registrierung, wird er bis zum Abschluss durchgespielt, auch wo fremde Dienste für Zahlung oder Terminbuchung eingebunden sind. Der Bericht nennt zu jeder Barriere den Fundort, das betroffene WCAG-Kriterium und eine Priorität, damit klar ist, was zuerst behoben wird. Was das Audit im Online-Shop häufig findet:

Bereich

Typische Barrieren

Kopfbereich und Menü

Untermenüs öffnen sich nur mit der Maus, bei Bedienung per Tastatur fehlt der sichtbare Fokus, also die Markierung der aktuellen Stelle, und es gibt keinen Link, mit dem sich das Menü überspringen lässt

Suche, Filter und Produktseite

Felder ohne Beschriftung, Bilder ohne Alternativtext (die Bildbeschreibung, die der Screenreader vorliest), Farbvarianten nur als farbiges Kästchen ohne Namen

Warenkorb und Checkout

der Screenreader meldet nicht, ob etwas im Warenkorb liegt, Fehlermeldungen nennen das Feld nicht, starre Zeitlimits

Cookie-Hinweis, Chat und Pop-ups

ohne Maus nicht zu schließen

Dokumente und Dienste Dritter

PDFs ohne innere Gliederung, in denen der Screenreader Überschriften, Listen und Tabellen nicht erkennt, Zahlungsfenster und eingebundene Dienste mit eigenen Barrieren

Website barrierefrei machen: Was gehört zur Umsetzung?

Cenovio behebt Barrieren dort, wo sie entstehen: in den Seitenvorlagen, in Formularen und im Checkout, von Kontrasten und Alternativtexten bis zur Bedienung per Tastatur. Die sechs Anforderungen der Stufen A und AA, die mit WCAG 2.2 hinzugekommen sind, setzen wir gleich mit um:

Anforderung

Was sie im Shop bedeutet

Fokus nicht verdeckt

Kopfbereich, Cookie-Hinweis oder Chat verdecken den gerade per Tastatur angesteuerten Link oder Button nie ganz.

Ziehbewegungen

Was sich per Ziehen bedienen lässt, etwa Preisschieberegler und Produktkarussells, funktioniert auch per Klick.

Größe der Klickflächen

Mengen-Buttons und Filter sind mindestens 24 × 24 Pixel groß oder haben genug Abstand zueinander.

Hilfe verlässlich finden

Wiederkehrende Kontakt- und Hilfeangebote erscheinen auf den betreffenden Seiten in derselben relativen Reihenfolge.

Keine doppelte Eingabe

Die Lieferadresse lässt sich als Rechnungsadresse übernehmen.

Barrierefreie Anmeldung

Passwort-Manager und das Einfügen von Zugangsdaten werden unterstützt. Kognitive Tests wie das Merken eines Passworts brauchen eine der im Standard vorgesehenen Alternativen oder Hilfen.

Reicht ein Overlay-Plugin?

Ein Overlay kann zusätzliche Bedienfunktionen bereitstellen. Allein damit ist die Barrierefreiheit der Website aber nicht nachgewiesen. Wir prüfen die tatsächliche Bedienung und beheben Barrieren in Inhalten, Formularen und Abläufen. Dass pauschale Konformitätsversprechen problematisch sind, zeigt ein Fall der US-Verbraucherschutzbehörde FTC: Im April 2025 bestätigte sie eine Verfügung gegen accessiBe mit einer Zahlung von einer Million US-Dollar wegen irreführender Aussagen über die Leistungsfähigkeit des Werkzeugs. Dieser US-Fall ersetzt keine Prüfung nach deutschem Recht.

Wie lässt sich anspruchsvolles Webdesign barrierefrei umsetzen?

Wir berücksichtigen Barrierefreiheit von Beginn an in Gestaltung und Entwicklung. Je nach Projekt setzen wir zusätzlich eine barrierefreie Alternativdarstellung ein. Diese stellt dieselben Inhalte und Funktionen in derselben Sprache und Aktualität bereit. Der Zugang zu ihr muss barrierefrei erreichbar und bedienbar sein.

Die WCAG sehen konforme Alternativdarstellungen unter bestimmten Bedingungen vor. Dazu gehören vollständige Abläufe, ein zugänglicher Wechsel und die Vermeidung von Störungen durch die andere Darstellung. Ein Umschalter allein belegt keine Konformität. Welche Darstellung die Anforderungen erfüllt, muss anhand der konkreten Umsetzung geprüft und dokumentiert werden.

Welche Informationen zur Barrierefreiheit verlangt das BFSG?

Das BFSG schreibt in § 14 und Anlage 3 Informationen zur Barrierefreiheit vor. Die Angaben gehören in die AGB oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle, müssen selbst barrierefrei sein und verfügbar bleiben, solange das Angebot besteht. Die Bundesfachstelle empfiehlt einen Link „Barrierefreiheit“ in Kopf- oder Fußzeile. Hinein gehören mindestens:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung mit den Erläuterungen, die zum Verständnis ihrer Durchführung nötig sind,
  • eine Beschreibung, wie sie die Anforderungen der Verordnung zum BFSG (BFSGV) erfüllt,
  • die zuständige Behörde, also die MLBF, Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg.

Fehlen die Angaben, ist das Angebot schon deshalb formal nicht konform (§ 30 BFSG). Eine Barrierefreiheitserklärung, wie sie Behörden und andere öffentliche Stellen veröffentlichen, schreibt das BFSG Unternehmen nicht vor. MLBF und Bundesfachstelle warnen ausdrücklich davor, beides gleichzusetzen: Behörden listen in ihrer Erklärung auf, was noch nicht barrierefrei ist, und bieten einen Meldeweg. Das BFSG verlangt dagegen grundsätzlich vollständige Barrierefreiheit.

Wie läuft ein Barrierefreiheits-Projekt mit Cenovio ab?

  • Erstgespräch: kostenlos, mit einer ersten Einschätzung zur Ausgangslage und den nächsten Schritten.
  • Audit: Cenovio prüft selbst, automatisiert und von Hand. Anforderungen, Prüfumfang und mögliche Kosten werden vor Beginn vereinbart.
  • Umsetzung: Nach dem Audit besprechen wir die nächsten Schritte. Barrieren werden in Seitenvorlagen, Formularen und Abläufen behoben. Eine Alternativdarstellung kommt je nach Projekt hinzu.
  • Informationen zur Barrierefreiheit: Entwurf der Pflichtangaben nach Anlage 3 auf Grundlage des Audits, mit gut auffindbarem Link. Eine Rechtsberatung ist das nicht.
  • Nachtest: erneute Prüfung der behobenen Stellen, bevor die Informationen online gehen. Der aktualisierte Bericht dokumentiert den Stand nach WCAG 2.1 AA und 2.2 für jede geprüfte Seite und jeden Ablauf.
  • Redaktion und Betrieb: Einweisung für alle, die Inhalte pflegen, etwa zu Alternativtexten, Linktexten und PDFs, und regelmäßige Prüfungen im vereinbarten Wartungsumfang, damit neue Barrieren erkannt und behoben werden.

Was gilt, wenn das Audit Mängel findet?

Dann muss das Unternehmen nach § 14 Abs. 4 BFSG die Mängel beheben und die MLBF unverzüglich informieren, mit ausführlichen Angaben zu Mängeln und Maßnahmen; bei Angeboten in anderen EU-Staaten auch die dortigen Behörden. Aus dem Auditbericht wird gleich ein Maßnahmenplan mit Terminen. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht; wer die Meldung versäumt, riskiert aber ein Bußgeld bis 10.000 Euro (§ 37 BFSG). Wie und wann gemeldet wird und ob bekannte Barrieren bis zur Behebung öffentlich genannt werden, sollte mit einer Kanzlei abgestimmt werden.

Während wir Barrieren beheben, können zusätzliche Bestellwege per Telefon oder E-Mail und barrierefrei aufbereitete Dokumente helfen. Das ersetzt nicht die Anforderungen an das erfasste Online-Angebot.

Was kosten Prüfung und Umsetzung?

Den Prüfaufwand bestimmen Tiefe und Umfang: Eine grobe Erstanalyse braucht weniger als ein vollständiger Test mit Bericht, ein Shop mit Checkout mehr Prüfseiten als eine einfache Website. Bei der Umsetzung entscheidet der Zustand der Seite, also Vorlagen, Formulare, Checkout, Dienste Dritter, PDFs und das System dahinter.

Das Erstgespräch ist kostenlos; darin klären wir, welche Prüfung zur Website passt. Eine gründliche Prüfung erfordert Zeit und Fachwissen, deshalb vereinbaren wir Leistungsumfang und Kosten vor Beginn. Im Angebot stehen die Leistungen und das jeweilige Preismodell.

Nachrüsten oder neu bauen?

Die meisten Barrieren stecken in wiederkehrenden Bausteinen wie Kopfbereich, Menü, Produktkachel und Formular; wird ein Baustein korrigiert, ist der Fehler auf allen Seiten behoben. Eine bestehende Website barrierefrei zu machen, lohnt sich deshalb meist, wenn das System aktuell gehalten wird, sich die Vorlagen ändern lassen und im CMS, dem Redaktionssystem der Website, Alternativtexte und Überschriften gepflegt werden können. Die Pflicht gilt unabhängig vom System. Ob WordPress mit WooCommerce, Shopware, Shopify, TYPO3 oder Contao im Einsatz ist, bestimmt vor allem den Aufwand.

Ein Neubau kann günstiger sein, wenn ein gemietetes Shopsystem keine Änderungen am Checkout zulässt oder jede Seite einzeln mit einem Page-Builder, einem Baukasten zum Zusammenklicken, gebaut ist. Bei neuen Websites berücksichtigt Cenovio Barrierefreiheit bereits in Gestaltung und Entwicklung. Je nach Projekt kommt eine konforme Alternativdarstellung hinzu. Welche Anforderungen erfüllt sind, wird vor dem Go-live geprüft. Wer eine neue, barrierefreie Website erstellen lassen will, findet mehr unter Webdesign-Agentur. Welcher Weg passt, zeigt das Audit.

Ist die eigene Website barrierefrei? Test in wenigen Minuten

Vier Handgriffe ohne Fachwissen zeigen grundlegende Barrieren:

  • Tastatur: ohne Maus bis zur Bestellübersicht gehen; die Tabulatortaste springt weiter, Eingabe- oder Leertaste lösen aus, bei Auswahlfeldern wie der Zahlungsart helfen die Pfeiltasten. Ist jederzeit zu sehen, wo man gerade ist, und lässt sich der Cookie-Hinweis schließen?
  • Zoom: auf 400 Prozent vergrößern. Bleibt alles lesbar, ohne seitlich zu scrollen?
  • Screenreader: den eingebauten Screenreader des Smartphones einschalten (VoiceOver am iPhone, TalkBack bei Android); am Windows-PC geht das mit dem kostenlosen Programm NVDA. Dann ein Produkt in den Warenkorb legen. Werden Buttons, Bilder und Felder verständlich vorgelesen?
  • Formular: ein Pflichtfeld leer lassen. Nennt die Fehlermeldung das Feld?

Wer dabei hängen bleibt, hat eine Barriere gefunden. Kostenlose Prüfprogramme wie Lighthouse, das im Chrome-Browser eingebaut ist, oder die Browser-Erweiterung WAVE finden weitere Fehler, aber nur solche, die sich automatisch erkennen lassen.

Ob sich Text genug vom Hintergrund abhebt, misst ein Kontrast-Checker; für Text in normaler Größe ist ein Verhältnis von mindestens 4,5 zu 1 nötig. Laut W3C kann eine Seite Schnelltests bestehen und trotzdem erhebliche Barrieren haben. Die wichtigsten Prüfpunkte zum Abhaken stehen unter Barrierefreie Website: Checkliste zum BFSG.

Für wen ist eine barrierefreie Website Pflicht?

Maßgeblich ist das Angebot, bei Dienstleistungen auch die Größe des Unternehmens. Erfasst sind seit Juni 2025 vor allem Websites und Apps, auf denen Verbraucher einen Vertrag schließen können; das gilt ebenso für den Kauf von Waren, die das Gesetz nicht eigens aufführt.

Angebot

Einordnung

Online-Shop für Verbraucher

erfasst

Online-Buchung oder Terminvergabe für Privatkunden, etwa beim Friseur

erfasst laut Bundesarbeitsministerium

Präsentationsseite ohne Bestellung oder Buchung

wohl nicht erfasst laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Angebot ausschließlich für Geschäftskunden

nicht erfasst laut Bundesfachstelle

Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen: unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 BFSG)

ausgenommen

Die MLBF rechnet in Jahresarbeitseinheiten, also umgerechnet auf Vollzeit: Teilzeit anteilig, Auszubildende und Beschäftigte in Elternzeit gar nicht, mitarbeitende Eigentümer mit. Beteiligungen und verbundene Unternehmen werden einbezogen, der Umsatz zählt ohne Umsatzsteuer. Ein Kosmetikstudio mit Online-Buchung, sechs Vollzeit- und vier Halbtagskräften, zwei Auszubildenden und voll mitarbeitender Eigentümerin kommt so auf neun Einheiten statt 13 Köpfen und bleibt bei höchstens 2 Mio. Euro Umsatz ausgenommen. Wer knapp an den Schwellen liegt oder Privat- und Geschäftskunden über dieselbe Seite bedient, lässt den Einzelfall besser rechtlich prüfen; mehr im BFSG-Leitfaden.

Was ist eine barrierefreie Website, und was verlangt das Gesetz?

Die BFSGV übersetzt die gesetzliche Definition für Websites in vier Grundsätze, dieselben wie in den WCAG. Barrierefrei ist eine Website, wenn sie alle vier erfüllt:

  • Wahrnehmbar: ausreichende Kontraste, Alternativtexte, Untertitel und vergrößerbarer Text.
  • Bedienbar: alles per Tastatur erreichbar, mit sichtbarem Fokus und genug Zeit.
  • Verständlich: vorhersehbare Navigation, beschriftete Felder und Fehlermeldungen, die sagen, was zu tun ist.
  • Robust: so gebaut, dass Screenreader und andere Hilfsmittel die Seite zuverlässig lesen.

Online-Shops müssen außerdem Anmeldung, Sicherheitsabfragen und Zahlung barrierefrei gestalten und Herstellerangaben zur Barrierefreiheit weitergeben (§ 19 BFSGV), ein Kundenservice per Hotline oder Chat muss barrierefrei Auskunft dazu geben können (§ 12 Nr. 4 BFSGV).

Welche Fristen gelten?

Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025, eine Übergangsfrist für bestehende Websites und Shops gibt es nicht. Übergangsregeln betreffen nur vorher geschlossene Verträge (längstens bis 27. Juni 2030), Produkte, mit denen eine Dienstleistung schon vorher erbracht wurde, und Selbstbedienungsterminals.

Was passiert, wenn eine Website nicht barrierefrei ist?

Bei erfassten Dienstleistungen kann die Marktüberwachung die Behebung von Mängeln verlangen. Werden geeignete Korrekturen trotz der gesetzlich vorgesehenen Aufforderungen nicht vorgenommen, kann sie das Angebot untersagen (§ 29 BFSG). Je nach Verstoß sind Bußgelder bis 100.000 Euro oder bis 10.000 Euro möglich (§ 37 BFSG). Für die Planung zählen die geltenden Anforderungen und die konkret festgestellten Barrieren.

Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können je nach Fall in Betracht kommen. Ob eine konkrete Abmahnung berechtigt ist, muss rechtlich geprüft werden. Ein erhaltenes Schreiben gehört zeitnah in die anwaltliche Prüfung; die genannten Fristen laufen. Cenovio unterstützt bei der technischen Prüfung und Behebung von Barrieren.

FAQ

Häufige Fragen.

Für erfasste Angebote zählen die Anforderungen der BFSGV und die Informationen zur Barrierefreiheit. WCAG und EN 301 549 helfen bei der technischen Prüfung. Ein Prüfbericht dokumentiert den geprüften Umfang und die Ergebnisse. Er ist kein pauschales Rechtssiegel. Die rechtliche Konformitätsvermutung setzt voraus, dass die einschlägige harmonisierte Norm im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist. Ein allgemeines BFSG-Siegel ist nicht vorgeschrieben.

Für unsere technische Prüfung nutzen wir WCAG 2.1 AA und beziehen die zusätzlichen Kriterien aus WCAG 2.2 ein. Die neue EN 301 549 V4.1.1 vom September 2026 verweist auf WCAG 2.2. Laut Bundesfachstelle war sie am 13. Oktober 2026 noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Für öffentliche Stellen und Unternehmen müssen deshalb die jeweils geltenden Vorgaben und der Stand der Norm geprüft werden.

Die Prüfung sollte sich nicht auf den Checkout beschränken. Auch Produktinformationen, Navigation, Anmeldung und Hilfe können für die erfasste Dienstleistung wichtig sein. Anlage 1 BFSG nennt die Seiten und vollständigen Abläufe für die behördliche Stichprobe. Zusätzlich sind zufällig ausgewählte Seiten im Umfang von mindestens zehn Prozent dieser Stichprobe vorgesehen. Das sind nicht zehn Prozent der gesamten Website. Welche Bereiche eines Angebots erfasst sind, klären wir für das Audit.

Ein Kontaktformular allein beantwortet die Frage noch nicht. Entscheidend ist, ob der tatsächliche Ablauf eine im BFSG erfasste Dienstleistung unterstützt. Eine allgemeine Nachricht, eine konkrete Angebotsanfrage und eine verbindliche Buchung können unterschiedlich einzuordnen sein. Den Grenzfall prüft die Rechtsberatung anhand des konkreten Angebots.

Ja, eng gefasste. Die Anforderungen entfallen, soweit sie die Dienstleistung grundlegend verändern würden (§ 16 BFSG) oder eine unverhältnismäßige Belastung wären (§ 17 BFSG); das ist zu dokumentieren und der MLBF zu melden. Ausgenommen sind außerdem Inhalte Dritter, die das Unternehmen weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, und vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte Büro-Dokumente wie PDFs; neuere PDFs müssen grundsätzlich barrierefrei sein. Ein selbst gewählter und bezahlter Zahlungs- oder Buchungsdienst fällt kaum darunter, ausdrücklich geklärt hat das bisher keine Behörde.

Die Pflichten als Dienstleistungserbringer treffen das Unternehmen, das Verbrauchern das erfasste Angebot macht. Im Agenturauftrag sollten Anforderungen, Prüfumfang, Nachtests und Dokumentation klar geregelt sein. Welche Ansprüche bei Fehlern bestehen, hängt unter anderem vom Vertrag und der konkreten Leistung ab.

Wer sich als barrierefreie Website-Agentur anbietet, sollte vier Fragen beantworten können: Wird zusätzlich von Hand mit Tastatur und Screenreader geprüft? Welche Seiten und Abläufe umfasst die Prüfung? Ist ein Nachtest enthalten? Folgt der Bericht einem anerkannten Prüfverfahren, das laut Bundesfachstelle auch für BFSG-Websites taugt? Warnzeichen sind versprochene Konformität per Plugin, Siegel oder Punktzahl und Abmahnungen als Druckmittel.

Im Erstgespräch besprechen wir die Website, das Anliegen, den passenden Prüfumfang und das Vorgehen. Nach dem Audit stimmen wir die weiteren Schritte gemeinsam ab.

Österreich setzt dieselbe EU-Richtlinie mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) um. Für erfasste Dienstleistungen gelten die Anforderungen seit dem 28. Juni 2025. § 36 BaFG sieht je nach Verstoß unterschiedliche Geldstrafen vor, in bestimmten Fällen bis 80.000 Euro; für kleinere Unternehmen gelten teilweise niedrigere Höchstbeträge. Für ein Angebot in der Schweiz sind die dortigen Vorgaben gesondert zu prüfen. Wer von der Schweiz aus Verbrauchern in der EU erfasste Dienstleistungen anbietet, muss auch die Regeln des jeweiligen EU-Marktes berücksichtigen.

Ja, auch für eine barrierefreie Homepage ohne Shop, weil sie mehr Menschen erreicht: Ende 2025 lebten in Deutschland gut 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, 9,4 Prozent der Bevölkerung, 79 Prozent von ihnen 55 Jahre oder älter (Destatis); die Bedürfnisse Älterer decken sich laut W3C weitgehend mit denen von Menschen mit Behinderungen. Zudem will die Bundesregierung per Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes auch Unternehmen außerhalb des BFSG zu „angemessenen Vorkehrungen“ verpflichten. Cenovio prüft und überarbeitet auch kleinere Websites ohne gesetzliche Pflicht; Der Umfang richtet sich nach den tatsächlichen Seitenarten und Abläufen.

Fällt die eigene Website unter das BFSG, und wo liegen die Barrieren?